
Zweigniederlassungen ausländischer Institute in Deutschland haben zu den für inländische Institute geltenden Bedingungen Anspruch auf Einbeziehung in eine Entschädigungseinrichtung , sofern die Entschädigung nach dem Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetz nach Höhe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Instituts über.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/einlagensicherung-und-anlegerentsc
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